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Kautionsverrechnung kann zulässig sein!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Zwischenmieter ist auch bei beendetem Hauptmietverhältnis befugt mit eigenen Forderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Endmieters aufzurechnen.

Die Zusage des Zwischenmieters, die Mietkaution des Endmieters weiter zu reichen, ist nur eine Beweiserleicherung über den Bestand der Kautionsforderung. Eine gleichwohl erfolgte Aufrechung stellt keine Pflichtverletzung dar.

Hierzu führte das Gericht für den vorliegenden Fall aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der von der Drittmieterin geleisteten Kaution. Mit dem Ende des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses tritt der Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Dritten ein, §§ 565 Abs. 2, 566 a BGB, und kann vom Mieter grundsätzlich die Herausgabe der geleisteten Mietkaution des Drittmieters verlangen.

Die Mietkaution besteht allerdings nicht mehr, da die Beklagte mit eigenen Forderungen gegen die Mietsicherheit aufgerechnet hat. Die Aufrechnung der Beklagten ist zulässig. Durch die Aufrechnung ist die Mietsicherheit in voller Höhe erloschen. Es ist unstreitig, dass der Beklagten gegen die Dritte für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 01.01.2006 Mietrückstände in Höhe von 538,00 EUR zustanden sowie weitere Forderungen aus den Umlagenabrechnungen 2003 und 2005 in Höhe von 620,90 EUR und 780,62 EUR, mithin insgesamt 1.939,52 EUR. Dieser Betrag übersteigt jedenfalls die von der Dritten geleistete Sicherheit, so dass diese in voller Höhe erloschen ist, ohne dass es einer weiteren Entscheidung über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Forderungen gegen die Dritte bedarf.

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