Kommt es aufgrund von Straßenbauarbeiten, Umleistungen u.ä. zu Umsatzeinbußen bei einem gewerblichen Mieter, so kann dieser den Mietzins mindern. Hierbei ist es unerheblich, ob der Vermieter die Störung zu vertreten hat.
Ein Ausschluss dieses Minderungsrechts ist nicht durch einen Formularmietvertrag möglich.
Nach der im vorliegenden Vertrag enthaltenen Klausel musste der Mieter etwaige Minderungsansprüche einen Monat vor Fälligkeit der von der Minderung betroffenen Miete ankündigen. Das Minderungsrecht sollte zudem ausgeschlossen sein, wenn der Mangel der Mietsache nicht vom Vermieter zu verantworten war.
Zwar kann bei Gewerberäumen das Minderungsrecht eingeschränkt - nicht aber vollständig bzw. endgültig ausgeschlossen werden.
Die Klausel war damit wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ein Ausschluss dieses Minderungsrechts ist nicht durch einen Formularmietvertrag möglich.
Nach der im vorliegenden Vertrag enthaltenen Klausel musste der Mieter etwaige Minderungsansprüche einen Monat vor Fälligkeit der von der Minderung betroffenen Miete ankündigen. Das Minderungsrecht sollte zudem ausgeschlossen sein, wenn der Mangel der Mietsache nicht vom Vermieter zu verantworten war.
Zwar kann bei Gewerberäumen das Minderungsrecht eingeschränkt - nicht aber vollständig bzw. endgültig ausgeschlossen werden.
Die Klausel war damit wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
LG Hamburg, 16.06.2004 - Az: 311 O 291/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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