Es besteht i.a. keine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter vorzeitig aus einem befristeten Mietvertrag zu entlassen. Ein anderes kann sich u.U. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn beispielsweise eine Fortführung aus nicht bewußt herbeigeführten Umständen für den Mieter unzumutbar ist und ein dem Vermieter benannter Nachfolger diesem zumutbar ist.
Eine Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen begründet jedoch noch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Untervermietung besteht.
Eine Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen begründet jedoch noch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Untervermietung besteht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


