Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Zieht ein Mieter verspätet aus der Wohnung aus, so muss er die gesamte Monatsmiete zahlen.
Da eine Wohnung regelmäßig nur zum Monatsanfang vermietet werden kann, ist eine Nutzungsentschädigung lediglich für die zusätzlichen Tage nicht ausreichend.
Zudem ist es nach Ansicht des Gerichts nicht einzusehen, dass Mieter, die sich nicht an Kündigungstermine halten, durch eine tag-genaue Abrechnung privilegiert werden sollen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit schriftlichem
Mietvertrag vom 13.6.1986 mieteten die Beklagten vom Kläger eine 2 1/2-Zimmerwohnung.
Im Jahre 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis
fristlos, das anschließend eingeleitete
Räumungsverfahren endete durch Vergleich, durch den sich die Beklagten verpflichteten, die Wohnung zum 30.05.03 zu räumen. Die Wohnung wurde am 02.06.03 durch Gerichtsvollzieherin geräumt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Monat Juni. Am 6.8.2003 wurde aufgrund des am 30.6.2003 erlassenen und am 5.7.2003 zugestellten Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 12.8.2003 zugestellt. Am 13.8.2003 ging der Widerspruch der Beklagten bei Gericht ein. Außerdem ging am 22.8.2003 ein Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid bei Gericht ein.
Die Beklagten waren der Ansicht, sie schuldeten Nutzungsentschädigung nur für zwei Tage.
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