Enthält ein Formularmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen und beim Auszug unabhängig von der Nutzungsdauer Tapeten von Decken und Wänden zu entfernen hat, so ist diese Bestimmung insgesamt unwirksam.
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Zwar sei es nach herrschender Rechtsprechung möglich, entgegen der Regelung des BGB die laufenden Schönheitsreparaturen währen der Laufzeit eines Mietvertrags dem Mieter aufzubürden. Die zusätzliche Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung gehe aber darüber hinaus und führe dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei, also auch der Teil, der sich auf die laufenden Schönheitsreparaturen beziehe.
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Zwar sei es nach herrschender Rechtsprechung möglich, entgegen der Regelung des BGB die laufenden Schönheitsreparaturen währen der Laufzeit eines Mietvertrags dem Mieter aufzubürden. Die zusätzliche Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung gehe aber darüber hinaus und führe dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei, also auch der Teil, der sich auf die laufenden Schönheitsreparaturen beziehe.
AG Wuppertal, 21.12.1999 - Az: 97 C 257/99
Quelle: WM 00 S.183
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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