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Anspruch auf Balkonkraftwerk hat Grenzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der mietrechtliche Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Steckersolargerätes besteht nicht uneingeschränkt: Ragt das konkret gewählte Modul über den Balkonbereich hinaus und begründet es aufgrund seiner Montageart eine vermeidbare Gefahr für Dritte, insbesondere für Kinder, kann der Vermieter die Zustimmung zu dieser konkreten Ausführung verweigern, ohne dass der Anspruch auf ein Steckersolargerät als solcher entfällt.

Besteht ein genereller Anspruch auf Zustimmung zu einem Steckersolargerät?

Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter grundsätzlich verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Steckersolargeräte sind damit als privilegierte bauliche Veränderung im Mietrecht ausdrücklich erfasst. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Interesse von Mietern an der Nutzung erneuerbarer Energien und der Senkung von Stromkosten grundsätzlich Vorrang eingeräumt.

Wo liegen die Grenzen dieses Anspruchs?

Der Anspruch besteht gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsprüfung können insbesondere Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung berücksichtigt werden (vgl. AG Köln, 13.12.2024 - Az: 208 C 460/23). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Mieter die Nutzung eines Steckersolargeräts generell zu ermöglichen ist - dies ist nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zu bejahen. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Vermieter verpflichtet ist, gerade die konkret beantragte Ausführung eines bereits angeschafften Geräts zu dulden.

Der Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB vermittelt dem Mieter daher keinen Anspruch darauf, ein beliebiges, bereits angeschafftes Steckersolargerät unabhängig von dessen Abmessungen, Montageart und Auswirkungen auf das Gebäude anbringen zu dürfen. Der Vermieter bleibt vielmehr berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Anforderungen an eine fachgerechte, sichere und die Gebäudegestaltung nicht unzumutbar beeinträchtigende Ausführung zu stellen.

Welche Rolle spielen Abmessungen und Montageart?

Betrifft die Installation aufgrund ihrer Abmessungen nicht mehr ausschließlich die dem Mieter überlassene Balkonfläche, sondern reicht sie über die Balkonbrüstung hinaus oder in den unterhalb des Balkons liegenden, von außen zugänglichen Bereich hinein, ist regelmäßig auch die äußere Gebäudegestaltung sowie ein Bereich betroffen, dessen Verkehrssicherheit dem Vermieter obliegt. Der Mietgebrauch erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Außenseite der Balkonbrüstung oder auf unterhalb der Brüstung liegende Gebäudeteile.

Vorliegend betraf dies ein Steckersolargerät, dessen Höhe die Brüstungshöhe des Balkons überstieg, sodass das Modul teilweise über die Brüstung hinausragte beziehungsweise in den darunterliegenden, von außen zugänglichen Bereich hineinreichte.

Wann begründet die Montageart ein relevantes Sicherheitsrisiko?

Verbleibt zwischen Balkon und Modul ein Spalt, durch den Dritte - insbesondere Kinder - von einem unmittelbar vorbeiführenden Weg aus hinter das Modul greifen können, ist dies im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass sich eine Gefährdung mit Sicherheit verwirklicht; ausreichend ist, dass aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Montageart eine nicht lediglich abstrakte Gefahr für Dritte besteht. Der Vermieter ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten nicht gehalten, eine solche vermeidbare Gefahrenlage hinzunehmen.

Vorliegend war zwischen Balkon und Solarmodul ein etwa 4 cm breiter Spalt vorgesehen. Angesichts eines unmittelbar am Balkon vorbeiführenden privaten Grundstückswegs und der geringen Höhe des Balkons wurde als nachvollziehbar angesehen, dass Kinder hinter das Modul greifen und sich dabei verhaken oder durch Ziehen mechanische Belastungen auf die Befestigung ausüben könnten.

Wie ist die Interessenabwägung vorzunehmen?

Im Rahmen der nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist das gesetzlich privilegierte Interesse des Mieters an der Nutzung erneuerbarer Energien gegen die Sicherheits- und Gestaltungsinteressen des Vermieters abzuwägen. Überwiegen die von der konkreten Ausführung ausgehenden Sicherheitsrisiken für Dritte, rechtfertigt das Interesse des Mieters nicht die Anbringung gerade des konkret angeschafften Moduls in der vorgesehenen Montageart.

Ein Ausschluss von der Nutzung eines Steckersolargeräts als solchem ist damit nicht verbunden. Die Ablehnung betrifft lediglich das konkret beantragte Modul in der konkret vorgesehenen Montageart; dem Mieter bleibt es unbenommen, eine andere Ausführung zu beantragen, etwa ein kleineres Modul oder eine Montage, die vollständig innerhalb der Balkonbrüstung verbleibt und keine vergleichbare Zugriffs- oder Verhakungsgefahr begründet.

Welche Bedeutung haben einseitig übersandte Zusatzvereinbarungen?

Eine vom Vermieter übersandte, einseitig formulierte Zusatzvereinbarung zur Installation von Steckersolargeräten wird ohne Zustimmung des Mieters grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil und kann für sich genommen keine vertraglichen Pflichten des Mieters begründen. Die darin enthaltenen Anforderungen können jedoch als Ausdruck der vom Vermieter geltend gemachten Sicherheits- und Gestaltungsinteressen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden.


AG Dresden, 18.05.2026 - Az: 143 C 1125/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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