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Auskunftsklage zur Mietpreisbremse ist fast immer zulässig

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB (Mietpreisbremse) kann nicht mit materiell-rechtlichen Erwägungen zur Relevanz der begehrten Auskünfte verneint werden; die Frage, ob die verlangten Informationen für den Mieter tatsächlich erheblich sind, ist eine solche der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen können besondere Umstände die Schutzwürdigkeit entfallen lassen.

Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklagen

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses dient als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs. Es soll lediglich verhindern, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Klagebegehren, die - gemessen am Zweck des Zivilprozesses - ersichtlich keines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung bedürfen, sollen nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen (vgl. BGH, 25.10.2012 - Az: III ZR 266/11; BGH, 04.06.2014 - Az: VIII ZR 4/13; BGH, 21.09.2017 - Az: I ZR 58/16).

Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bereits aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, 30.09.2009 - Az: VIII ZR 238/08; BGH, 25.10.2012 - Az: III ZR 266/11; BGH, 22.08.2018 - Az: VIII ZR 99/17). Erfüllt der Schuldner einen Anspruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen; Rechtsschutz kann unter diesem Gesichtspunkt nur unter engen Voraussetzungen versagt werden (vgl. BGH, 14.03.1978 - Az: VI ZR 68/76; BGH, 25.10.2012 - Az: III ZR 266/11; BGH, 22.08.2018 - Az: VIII ZR 99/17).

Zulässigkeit einer Auskunftsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage kann nicht mit der Erwägung verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Ein solches Vorgehen stellt - fehlerhaft - auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte ab, die nicht geeignet sind, bereits das Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachprüfung des erhobenen Anspruchs zu verneinen (vgl. BGH, 22.08.2018 - Az: VIII ZR 99/17). Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage streng abzugrenzen: Ein aus dem materiellen Recht hergeleiteter vermeintlicher Mangel eines Interesses des Klägers an den begehrten Auskünften ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Umfang und Reichweite des Auskunftsanspruchs

Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch als Mittel zur Durchsetzung des mit den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB beabsichtigten sozialen Mieterschutzes - der Dämpfung der Miethöhe bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten - angesehen. Der Auskunftsanspruch soll es dem Mieter ermöglichen, „die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen“, und die „preisbildenden Tatsachen“ sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter „zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556e, 556f BGB) benötigt“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs weder in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt noch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte.


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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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