Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein
Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.
Auch dem
Minderungsbegehren steht die Überlassung der Wohnung an Dritte nicht entgegen. Die Minderung nach
§ 536 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Daher kann der Vermieter ebenso wie bei der Instandhaltungspflicht nicht mit Erfolg einwenden, der Mieter hätte die Mietsache, auch wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich gewesen wäre, doch nicht genutzt.