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Nachbarrecht: Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Wildwuchs

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern nur verlangen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind vor allem die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes, die die Abstände von Anpflanzungen zur Grundstücksgrenze sowie die Wuchshöhe betreffen.

Im entschiedenen Fall wollte der Kläger zahlreiche Bäume und Sträucher auf dem Nachbargrundstück entfernt haben. Er argumentierte, diese seien zu nah an seiner Grundstücksgrenze gepflanzt, teilweise umsturzgefährdet und beeinträchtigten sein Eigentum. Besonders im Streit standen mehrere Ahornbäume, eine Buche, ein Spitzahorn sowie große Waldkiefern. Der Nachbar wies die Ansprüche zurück und machte geltend, dass die Bäume bereits seit Jahrzehnten bestünden und teilweise überhaupt nicht entfernt werden dürften.

Die Klage hatte im Hinblick auf kleinere Gewächse, insbesondere wild wachsenden Ahorn im Grenzbereich, Erfolg. Solche Pflanzen dürfen nach dem Nachbarrechtsgesetz beseitigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten und ihre Wuchshöhe voraussichtlich zwei Meter überschreiten. Da es sich nicht um Wald im rechtlichen Sinne handelt, sondern um ein unbebautes Baugrundstück, griff auch kein besonderer Schutz des Waldgesetzes.

Hinsichtlich der großen Waldkiefern und weiterer stattlicher Bäume wies das Gericht die Klage jedoch ab. Zum einen fehlte es an einer konkreten Gefahr durch Umsturz oder Astbruch. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren die Bäume standsicher und gesund. Zum anderen sind Beseitigungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Bäume über Jahre hinweg eine erhebliche Höhe erreicht haben, ohne dass der Nachbar rechtzeitig Klage erhoben hat. Das Gesetz sieht hier strenge Ausschlussfristen vor, die im konkreten Fall bereits lange abgelaufen waren.

Zudem betonte das Gericht, dass das Grundstück aufgrund seines waldartigen Erscheinungsbildes erkennbar über Jahrzehnte hinweg einen Baumbestand aufwies. Für den Kläger war daher deutlich, dass die Bepflanzung nicht nur geduldet, sondern auch gewollt war. Unter diesen Umständen konnte er keine nachträgliche Beseitigung verlangen.

Damit blieb es im Ergebnis bei einer teilweisen Verurteilung zur Entfernung kleinerer Sträucher und Ahorne in Grenznähe. Ein Anspruch auf Fällung alter Bäume, insbesondere der großen Waldkiefern, bestand hingegen nicht.


AG Potsdam, 14.11.2019 - Az: 27 C 110/18

ECLI:DE:AGPOTSD:2019:1114.27C110.18.00

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