Auch bei älteren Fahrzeugen (vorliegend: 11 Jahre) ist ein Nutzungsausfall in voller Höhe zu gewähren - der Tagessatz nach der "Schwacke-Liste" (hier: 105 €) ist nicht zu beanstanden. Das blosse Alter des beschädigten Fahrzeuges rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung des Tagessatzes. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die vorliegend kein Anhalt bestand, mindert das blosse Alter eines Fahrzeuges seine Gebrauchsvorteile nicht.
AG Potsdam, 01.03.2013 - Az: 34 C 248/12
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