Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht bereits dann gemäß
§ 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er eine Anzeige des Mangels an den Vermieter unterlässt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter wegen der unterlassenen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Für seine Bereitschaft zur Abhilfe trägt der Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen als
Mangel der Mietsache i.S.d.
§ 536 Abs. 1 BGB beurteilt, wobei weder die in Ansatz gebrachte Minderungsquote noch die - abgesenkten - Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu den behaupteten Beeinträchtigungen zu beanstanden sind. Soweit die Berufung im Wesentlichen darauf abstellt, der Mieter habe „seine Minderungsansprüche“ nicht angezeigt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Zwar ist es richtig, dass dem Mieter gemäß § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB keine Minderungsansprüche zustehen, wenn er dem Vermieter den Mangel - und nicht „seine Minderungsansprüche“ - nicht angezeigt hat. Allerdings scheidet eine Anwendung des § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB aus, wenn der Vermieter auch ohne Anzeige in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mangels ist.
So indes liegt der Fall hier, in dem die Klägerin selbst Kenntnis von den streitgegenständlichen Beeinträchtigungen hatte. An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist die Kammer gemäß § 314 ZPO gebunden, da die Klägerin sie nicht gemäß § 320 ZPO mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angefochten hat.
Eine der Klägerin günstigere Beurteilung käme aber selbst dann nicht in Betracht, wenn sie keine Kenntnis von den Beeinträchtigungen gehabt hätte. Denn § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB steht Gewährleistungsansprüchen des Mieters nur entgegen, wenn der Vermieter wegen der unterlassenen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin insoweit nichts vorgetragen hat. Es kommt hinzu, dass sie ohnehin nicht zur Abhilfe bereit war, sondern ausweislich der auch insoweit nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Kenntnis des Bauvorhabens eine Beseitigung der Beeinträchtigungen unterlassen und stattdessen eine Nachbarschaftsvereinbarung mit dem Bauherrn wegen etwaiger Minderungsansprüche der (beklagten) Mieter geschlossen hat.