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Kein Gartenhäuschen ohne Zustimmung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf einer Sondernutzungsgartenfläche stellt regelmäßig eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Nutzungsbeschränkung auf den Ziergarten, ist ein Gartenhäuschen damit generell unvereinbar - unabhängig davon, ob es sich um ein Kinder- oder Gerätehaus handelt.

Das Aufstellen eines Gartenhäuschens auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, die einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen ist, stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG ist eine solche Maßnahme nur dann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig, wenn sie nicht mehr stört, als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist. Ob eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, obliegt grundsätzlich tatrichterlicher Beurteilung, die sich auch auf Lichtbilder stützen kann, sofern diese einen ausreichenden Eindruck vermitteln.

Der maßgebliche Beeinträchtigungsmaßstab ist dabei nicht das Merkmal einer „erheblichen“ Störung, sondern das niedrigere Kriterium „nicht nur ganz unerheblich“. Eine Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer setzt mithin keine qualifizierte oder wesentliche Störung voraus; es genügt bereits, dass die bauliche Veränderung eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung bewirkt. Bei einem Gartenhäuschen ist diese Schwelle nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig überschritten. Die Nutzung eines Sondereigentumsbereichs nach eigenem Ermessen entbindet den nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer daher nicht von der Verpflichtung, für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen.

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