Duldung des Abstellens eines Kinderwagens kann nicht einfach widerrufen werden
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Flur groß genug dafür ist und deshalb die Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Enthält die Hausordnung ein entsprechendes Verbot, so ist dieses wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderwagens im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen.
Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, dass er Verunreinigungen durch den Kinderwagen im Treppenhaus beseitigen muss.
AG Hamburg, 05.04.2000 - Az: 40b C 622/99
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe!
Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...