Eine formularmäßige
Indexmietklausel ist unwirksam, wenn sie die gesetzliche Einschränkung des
§ 557b Abs. 2 S. 2 BGB bezüglich
Mieterhöhungen nach
§ 559 BGB nicht klar darstellt. Die teilweise Wiedergabe des Gesetzestextes ohne vollständige Aufnahme aller Einschränkungen erweckt den Anschein der Vollständigkeit und verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Eine formularmäßige Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b Abs. 1 BGB stellt grundsätzlich eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogene Preisvereinbarung dar. Sie bildet einen wesentlichen Bestandteil des
Mietvertrags (vgl. BGH, 26.05.2021 - Az: VIII ZR 42/20). Als leistungs- und preisbeschreibende Klausel muss sie jedoch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB genügen. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, 09.12.2015 - Az: VIII ZR 349/14).
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, 29.04.2015 - Az:
VIII ZR 104/14; BGH, 22.03.2018 - Az: IX ZR 99/17; BGH, 10.06.2020 - Az: VIII ZR 289/19). Es muss dem Vertragspartner möglich sein, ohne Einholung von Rechtsrat die Klauseln zu verstehen.
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