Ein Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß
§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht oder übersteigt.
Eine unberechtigte
Mietminderung schützt nicht vor den Folgen des Zahlungsverzugs. Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass die Mietkürzung berechtigt war oder er sich zumindest in einem entschuldbaren Irrtum befand. Eine Mietminderung in Höhe von 50 %, obwohl lediglich eine Kürzung um 10 % gerichtlich anerkannt wurde, stellt keinen entschuldbaren Rechtsirrtum dar - insbesondere dann nicht, wenn die Mietpartei sprachliche oder rechtliche Unsicherheiten nicht durch fachkundige Beratung abklärt.
Auch ein späteres Angebot des Jobcenters zur Begleichung der
Mietrückstände oder die Übernahme laufender Mieten ändert nichts an der Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Einwendungen wegen besonderer persönlicher Härte, etwa aus gesundheitlichen Gründen, müssen nachvollziehbar und konkret belegt sein. Bloße Hinweise auf Vorerkrankungen oder laufende Behandlungen genügen nicht, um die Räumung abzuwenden.
Im Ergebnis bleibt es bei der Räumungsverpflichtung, wenn die Kündigung formell und materiell rechtmäßig war und keine wirksamen Einwendungen vorgetragen werden.