Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer wegen der Verweigerung von Instandsetzungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn diese nicht über den Instandsetzungsbedarf in Kenntnis gesetzt worden sind; eine Zurechnung des Verwalterhandelns findet ihnen gegenüber nicht statt.
Eine Beschlussersetzungsklage, mit dem die Naturalrestitution verlangt wird, ist nicht begründet, soweit den Wohnungseigentümern ein Ermessen zusteht, ob sie den Schadensersatzanspruch durch Leistung in Geld oder Naturalrestitution befriedigen.
Ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG aF verjährt nach § 195 BGB.
Eine Beschlussersetzungsklage, mit dem die Naturalrestitution verlangt wird, ist nicht begründet, soweit den Wohnungseigentümern ein Ermessen zusteht, ob sie den Schadensersatzanspruch durch Leistung in Geld oder Naturalrestitution befriedigen.
Ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG aF verjährt nach § 195 BGB.
LG München I, 14.03.2024 - Az: 1 S 8212/23 WEG
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