Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geprüft werden, ob eine
Minderung der Miete durch den Mieter zu Recht erfolgte und die
Kündigung durch den Vermieter wegen
Zahlungsrückstandes deshalb unwirksam ist. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben am 12.07.2018 einen
Mietvertrag über eine Wohnung beschlossen. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2018. Der Verfügungsbeklagte hat das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2019 gekündigt und den Verfügungskläger bis zum 30.09.2019 zur Räumung aufgefordert. Da der Verfügungskläger aus der Wohnung nicht ausgezogen ist, hat der Verfügungsbeklagte
Räumungsklage erhoben. Zum Aktenzeichen 106 C 426/19 wurde antragsgemäß am 13.01.2020 ein Versäumnisurteil erlassen und der Verfügungskläger unter anderem zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Verfügungskläger Einspruch eingelegt. Der Verfügungsbeklagte hat am 25.02.2020 angekündigt, das Wasser zu der streitgegenständlichen Wohnung zum 27.02.2020 abzustellen. Der Verfügungskläger hat daraufhin beim Amtsgericht Neubrandenburg eine einstweilige Verfügung beantragt, mit dem Ziel dem Verfügungsbeklagten untersagen zu lassen, die Wasserzufuhr für die streitgegenständliche Wohnung abzustellen. Die einstweilige Verfügung wurde am 26.02.2020 antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger behauptet, die Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam, da er aufgrund bestehender Mängel in der Wohnung die Miete zurecht gemindert hätte.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.02.2020 aufrecht zu erhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, die Kündigung sei zurecht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten Forderungen auf rückständige Miete und Betriebskosten in Höhe von 2.684,99 EUR bestanden. Der Verfügungskläger hätte keine Zahlungen geleistet, in der Zeit von August bis November 2019 nur jeweils 400,00 EUR gezahlt. Im Dezember 2019 nur 200,00 EUR und für den Monat Januar 2020 500,00 EUR und für die Monate Februar und März jeweils 250,00 EUR.
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