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Wann Duftkerzen auf dem Balkon zur unzulässigen Belästigung werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Verbreitung von Geruchsstoffen durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentumsgemeinschaft begründet keinen Anspruch nach § 906 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt ausschließlich die Zuführung unwägbarer Stoffe von einem Grundstück auf ein anderes oder vergleichbare Sachverhalte. Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern bezüglich der Nutzung gemeinschaftlicher oder im Sondereigentum stehender Teile sind vielmehr §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Bestimmung begrenzt die Nutzungsbefugnis jedes einzelnen Eigentümers im Interesse der Gemeinschaft.

Das Versprühen von Parfum oder anderen Geruchsstoffen in gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie dem Treppenhaus stellt eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar. Ein solches Verhalten stört das geordnete Zusammenleben und führt zu einem vermeidbaren Nachteil im Rechtssinne. Es ist rechtlich unzulässig, dass ein einzelner Wohnungseigentümer durch die Ausbringung von Duftstoffen den übrigen Miteigentümern vorgibt, wie die im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumlichkeiten zu riechen haben. Ein Eigentümer darf nicht einseitig die Atmosphäre vorschreiben, die die übrigen Eigentümer in gemeinschaftlichen Bereichen zu atmen haben.

Dabei ist unerheblich, wie häufig solche Duftstoffe versprüht werden oder ob einzelne Eigentümer den Geruch als angenehm empfinden. Entscheidend ist, dass andere Eigentümer dies als störend wahrnehmen können. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf ein vollkommen geruchsfreies Treppenhaus, jedoch ebenso wenig müssen sie hinnehmen, dass ein einzelner Eigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe verbreitet.

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