Bei einem
Aufzug handelt es sich um eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Eigentum gemäß
§ 5 WEG. Es obliegt der Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft, wirtschaftliches Eigentum zu erhalten.
Eine ordnungsmäßige Maßnahme gemäß
§ 18 WEG besteht insbesondere in der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies ist in Abgrenzung zur baulichen Veränderung zu sehen, deren Maßnahmen über die reine Erhaltung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und sich nicht über das tatsächliche Erfordernis von baulichen Maßnahmen bestimmt.
Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage (Aufzug) ist keine solche gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr stellt sie den Entzug eines wesentlichen Bestandteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet. Diese faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Aufzug durch deren Stilllegung oder wie im vorliegenden Fall Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellen keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar, die im Rahmen des § 18 WEG i.V.m. der Teilungserklärung geboten ist, sondern führen zur Aufgabe dieses gemeinschaftlichen Eigentums.
Dem Eigentümer steht ein Anspruch auf Herstellung der Funktionstüchtigkeit zu. Die konkrete Umsetzung der gebotenen Maßnahme obliegt den Wohnungseigentümern im Rahmen des ihnen im Detail zustehenden Ermessens.
Auch eine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsunfähigkeit der Miteigentümer rechtfertigt grundsätzlich nicht den Verzicht auf gebotene Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.