Der Einbau eines Aufzugs stellt grundsätzlich eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung dar. Dies ist für jeden durchschnittlichen Mieter erkennbar und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen in der Mieterhöhungserklärung.
Insoweit liegt die Sache anders als etwa beim Einbau von Isolierglasfenstern, bei denen die maßgebliche Verbesserung des Dämmwerts eben nicht ohne weiteres zu erkennen und deshalb darzulegen ist.
Eine Wertverbesserung liegt auch dann vor, wenn der Aufzug nicht unmittelbar auf der Etage der Wohnung des Mieters hält. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend noch insgesamt 33 Stufen bei der Benutzung des Aufzugs zu überwinden sind. Denn das stellt gegenüber den 84 Stufen ohne Aufzug gleichwohl eine deutliche Steigerung des Komforts dar, jedenfalls wenn Einkäufe oder andere schwerere Gegenstände in die Wohnung verbracht werden müssen. Ob der Mieter dies subjektiv als Verbesserung empfindet, kann dahinstehen.
Insoweit liegt die Sache anders als etwa beim Einbau von Isolierglasfenstern, bei denen die maßgebliche Verbesserung des Dämmwerts eben nicht ohne weiteres zu erkennen und deshalb darzulegen ist.
Eine Wertverbesserung liegt auch dann vor, wenn der Aufzug nicht unmittelbar auf der Etage der Wohnung des Mieters hält. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend noch insgesamt 33 Stufen bei der Benutzung des Aufzugs zu überwinden sind. Denn das stellt gegenüber den 84 Stufen ohne Aufzug gleichwohl eine deutliche Steigerung des Komforts dar, jedenfalls wenn Einkäufe oder andere schwerere Gegenstände in die Wohnung verbracht werden müssen. Ob der Mieter dies subjektiv als Verbesserung empfindet, kann dahinstehen.
LG Berlin, 24.05.2011 - Az: 63 S 426/10
ECLI:DE:LGBE:2011:0524.63S426.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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