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Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung nach Dachgeschossausbau

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung setzt voraus, dass das Festhalten am bestehenden Regelungsinhalt unbillig ist und eine Anpassung erforderlich erscheint. Maßgeblich ist die Abgrenzung zwischen der Änderung einer Zweckbestimmung und der Genehmigung baulicher Maßnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 WEG erfolgt die Entscheidung über bauliche Maßnahmen durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Eine Änderung der Teilungserklärung kann nicht an die Stelle der Beschlussfassung treten, wenn konkrete Bauvorhaben genehmigt werden sollen. Die Zustimmung zu einem Ausbau in allgemeiner Form ersetzt nicht die erforderliche Beschlussfassung über die Ausführung einzelner Maßnahmen, die regelmäßig auf Grundlage von Plänen und fachtechnischen Beschreibungen zu erfolgen hat.

Eine Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Teilungserklärung und einem späteren Konsens der Wohnungseigentümer kann zwar bestehen, wenn Speicherflächen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein Änderungsbedarf kann sich daraus ergeben, dass die Teilungserklärung eine Nutzung als Wohnraum nicht vorsieht und insoweit eine Anpassung der Zweckbestimmung erforderlich wäre. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Änderung gerade auf die Zweckbestimmung gerichtet ist und nicht auf die Bestätigung baulicher Veränderungen.

Das Begehren auf Anpassung der Teilungserklärung mit dem Ziel, den Ausbau des Dachgeschosses nachträglich in die Gemeinschaftsordnung aufzunehmen, ist nicht von einem Änderungsanspruch gedeckt. Die geltend gemachte Anpassung betrifft nicht die Nutzungsänderung des Speichers zu Wohnzwecken, sondern zielt auf die Anerkennung und Festschreibung konkreter Bauausführungen. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung besteht insoweit nicht.


LG München I, 22.05.2025 - Az: 1 S 9755/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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