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Kernbohrung ohne Beschluss: Wohnungseigentümer in der Rückbaupflicht

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Führt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss durch, steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Beseitigungs- und Rückbauanspruch zu. Ein möglicher Anspruch auf nachträgliche Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG kann dem Beseitigungsanspruch nicht im Wege des § 242 BGB entgegengehalten werden.

Wann liegt eine bauliche Veränderung vor?

Nimmt ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, ohne zuvor einen legitimierenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft einzuholen, kann zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückbau verlangt werden kann. Vorliegend hatte ein Wohnungseigentümer im Rahmen einer Badsanierung drei Kernbohrungen von jeweils ca. 15 bis 20 cm Dicke durch die Kellerdecke ausführen lassen, um Abwasserrohre zu verlegen und diese im darunterliegenden, im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum an das bestehende Abwassersystem anzuschließen. Ein vorheriger Gestattungsbeschluss lag nicht vor; ein nachträglicher Genehmigungsantrag wurde von der Eigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnt.

Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können einem Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss gestattet werden. Als bauliche Veränderung in diesem Sinne gilt ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der auf eine Veränderung des vorhandenen Zustands gerichtet ist. Kernbohrungen der genannten Größenordnung zum Zwecke der Installation und des Anschlusses von Abwasserleitungen erfüllen dieses Merkmal, da hierdurch Gebäudeteile verändert und Leitungen neu geschaffen werden, sodass vom ursprünglichen Zustand des Gebäudes nach dessen Fertigstellung abgewichen wird.

Wer kann den Rückbau verlangen?

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht gegen den handelnden Wohnungseigentümer ein Beseitigungs- und Rückbauanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG zu, wenn das gemeinschaftliche Eigentum ohne die nach § 20 Abs. 1, 3 WEG erforderliche Berechtigung verändert wurde. Zuständig für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Handlungsstörerin gegenüber dem Verursacher, auch wenn daneben - gleichsam als Reflex - Ansprüche einzelner Sondereigentümer in Betracht kommen können, deren Sondereigentum von der Maßnahme unmittelbar betroffen ist.


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AG Hamburg, 04.02.2026 - Az: 9 C 254/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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