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50 % Mietminderung wegen Schimmelbefall und Kugelkäferplage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Schädlingsbefall und Schimmelbildung rechtfertigt eine Mietminderung in Höhe von 50 %.

Im zu entscheidenden Fall waren die Mieter sowohl von einer massiven Kugelkäferplage als auch von Schimmel im Kinderzimmer betroffen.

Bereits das Vorhandensein von Schimmel im Kinderzimmer, auch wenn dieser nur eine Fläche von etwa 10-15 cm Länge und 5 cm Breite betraf, ist als Mangel anerkannt. Maßgeblich ist dabei, dass der Schimmel gerade in einem Kinderzimmer auftrat, was die gesundheitliche Gefährdung und die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs besonders schwerwiegend machte. Fotos und Zeugenaussagen belegten den Zustand eindeutig.

Noch gravierender wirkte sich die Kugelkäferplage aus. Zahlreiche Zeugen schilderten übereinstimmend, dass die Käfer in allen Räumen in großer Zahl anzutreffen waren - auf Tischen, Möbeln und sogar in Lampenschalen. Die Situation wurde als derart belastend beschrieben, dass Besuche vermieden wurden und selbst Familienangehörige das gemeinsame Essen in der Wohnung nicht mehr als zumutbar empfanden. Auch von neutralen Schädlingsbekämpfern wurde der Befall bestätigt. Das Gericht sah daher die Lebensqualität in der Wohnung massiv eingeschränkt.

Angesichts der Schwere und des Ausmaßes der Mängel hielt das Gericht eine Mietminderung in Höhe von 50 % für gerechtfertigt. Diese Quote umfasste die Beeinträchtigungen durch die Kugelkäferplage und den Schimmelbefall.

Der Vermieter konnte sich nicht darauf berufen, die Mieter hätten die Schädlingsbekämpfung verhindert. Zwar hatten die Mieter Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Mittel geäußert, insbesondere im Hinblick auf ihre Kinder. Diese berechtigten Nachfragen führten jedoch nicht zu einer Verhinderung der Maßnahmen. Vielmehr zeigten die Mieter Eigeninitiative, indem sie selbst ein Angebot eines Schädlingsbekämpfers einholten. Verzögerungen bei der Bekämpfung waren im Wesentlichen auf Unklarheiten und Probleme auf Seiten des Vermieters und der beauftragten Schädlingsbekämpfer zurückzuführen.


AG Trier, 11.09.2008 - Az: 8 C 53/08

ECLI:DE:AGTRIER:2008:0911.8C53.08.0A

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