Alkoholisierter Fahrer und die Kollision mit dem Fliessverkehr
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist bei der Abwägung nach § 17 I StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat, wenn also feststeht, dass ein nüchterner Kraftfahrer in derselben Situation unfallverhütend reagiert hätte.