Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eigentümer benachbarter Grundstücke in detaillierter Weise typisierend vorweggenommen hat, gebietet es, den angeordneten Rechtsfolgen nur dann ausnahmsweise vollständig die Geltung zu versagen, wenn dies aufgrund festgestellter, jedenfalls auch grundstücksbezogener atypischer Umstände dringend geboten erscheint, um die widerstreitenden Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Allein die Feststellung einer besonderen Härte, die sich für den Verpflichteten ergäbe, falls der Berechtigte seine gesetzlichen Ansprüche aus Art. 43 Abs. 1 S. 1 AGBGB durch setzte, kann einen vollständigen Ausschluss des Fensterrechts nicht rechtfertigen.