Hat ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis ordentlich
gekündigt und auf das Widerspruchsrecht gemäß
§ 574 BGB hingewiesen, hat der Mieter sich spätestens, aber auch erst zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses diesbezüglich zu erklären. Hieraus folgt, dass der Vermieter bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist keinen Erklärungsanspruch hat.
Eine Klageveranlassung ist nicht zu begründen, wenn ein Vermieter, der wegen
Eigenbedarfs gekündigt hat, mehr als 9 Monate vor Fälligkeit des geltend gemachten Räumungsanspruchs Klage erhoben hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 93 ZPO hebt auf eine negative Voraussetzung ab: Der Beklagte darf die Klage nicht veranlasst haben. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem – geltend gemachten – Recht zu kommen. Das richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist auf die Sicht des Klägers vor Klageerhebung. Hat es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gefehlt, weil der Kläger sein Ziel einfacher und billiger erreichen kann, ist eine Klageveranlassung nicht denkbar. Verlangt der Kläger mit seiner Klage gestützt auf § 259 ZPO eine Räumung erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt, ist bei der Anwendung des § 93 ZPO zu berücksichtigen, dass der Kläger nachweisen muss, dass seine Klage zulässig gewesen ist. Bei der Beantwortung der Frage nach der Klageveranlassung ist davon auszugehen, dass es an einer Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gefehlt hat, solange nicht der Kläger das Gegenteil darlegt und beweist. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Schuldners Anlass gegeben hat, an seiner Erfüllungsbereitschaft zu zweifeln. Eine Untätigkeit oder ein Schweigen des Schuldners kann grundsätzlich nicht gegen ihn ausgelegt werden. Anders als bei fälligen Ansprüchen kann ein solches Verhalten beim Kläger nicht die Befürchtung erweckt haben, er werde ohne gerichtliche Hilfe seine Ansprüche nicht durchsetzen können. Denn ein Schuldner ist im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu äußern. Vielmehr gibt der Schuldner nur und erst dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag legt, das aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Betrachters an der Erfüllungsbereitschaft zweifeln lässt.
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