Eine Teilanfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist nicht mehr möglich.
Formelle Fehler bei der Prüfung der Abrechnung durch den Beirat (hier Beteiligung von Nichteigentümern) führen nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Hat der Kläger in der Versammlung die Anwesenheit Dritter nicht gerügt, ist ihm eine Anfechtung aus diesem Grund verwehrt, insbesondere wenn er nicht alle Beschlüsse der Versammlung anficht.
Innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist muss der Kläger vortragen, in welchem Maße sich der gerügte Fehler auf seine Zahlungspflicht auswirkt.
AG München, 20.07.2023 - Az: 1293 C 13691/22 WEG
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