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Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich vorübergehendem Gebrauch der Mietsache

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern vor, die (vorübergehend, für kurze Zeit) zu Urlaubszwecken gemietet werden. Maßgeblich ist nicht nur die kurzzeitige Überlassung, es muss auch eine besondere Zwecksetzung des Gebrauchs gegeben sein, bei der nicht das Wohnen in dem Sinne von „zu Hause sein“ oder der Begründung einer „Heimstatt im Alltag“ im Vordergrund steht.

Eine ungemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist der Fall bei einer vertraglichen Regelung, die das Mietverhältnis der Anwendung der Mieterschutzvorschriften entzieht, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.


LG Berlin, 21.09.2021 - Az: 65 S 36/21

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