Bauherren sind verpflichtet, für die Sicherheit des Straßenverkehrs Sorge zu tragen, wenn sie durch die Überführung des Kabels eine besondere und gefährliche Situation geschaffen haben.
Auch wenn es sich um eine Spielstraße/Sackgasse handelt, ist eine Straße doch dem öffentlichen Verkehr gewidmet und kann von allen Fahrzeugen befahren werden. Deshalb stellt die Benutzung der Straße für die Stromversorgung eine Störung dar, die nicht dem allgemeinen Verkehr dient und auch nicht dem Widmungszweck unterliegt.
Es ist deshalb eine Sondernutzungsgenehmigung für die Stromführung bei der Gemeinde einzuholen.
Für die Überführung von Kabeln über Straßen durch Privatpersonen gibt es keine technischen Vorgaben. Ebenfalls nicht einschlägig ist die DIN 14820 über die Absicherung von Schlauchbrücken. Allerdings finden sich im Internet zahlreiche Angebote für Kabelüberbrückungen, die jeweils an beiden Seiten abgeflacht sind und deutliche Signalfarben aufweisen.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist und vor offensichtlichen Gefahrensituationen gewarnt werden muss.
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