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Beleidigungen durch schizophreniformen Mieter als Kündigungsgrund?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

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Wenn ein Mieter, der an einer schizophreniformen Psychose leidet, antisemitische und beleidigende Nachrichten an den Vermieter sendet, berechtigt dies nicht zur Kündigung, wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Mieters zum Tatzeitpunkt deutlich vermindert war. Denn eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfordert ein schuldhaftes Verhalten des Mieters.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.

Der Beklagte versandte am 22. Januar 2022 an den Kläger zu 1) WhatsApp-Nachrichten mit antisemitischen und sonstigen Beleidigungen, auf die wegen der Einzelheiten ihres Inhalts Bezug genommen wird. Die Kläger erklärten in der Folge mehrere verhaltensbedingte Kündigungen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens abgewiesen. Das streitgegenständliche Mietverhältnis sei durch keine der ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Zwar habe der Beklagte pflichtwidrig gehandelt, doch sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen des Sachverständigen an einer schizophreniformen Psychose leide und anzunehmen sei, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt jedenfalls deutlich vermindert gewesen sei. Die anwaltliche Schriftsatzkündigung vom 1. Juni 2023 sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur formunwirksam.

Gegen das ihnen am 19. Juli 2023 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 20. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Kläger rügen im Wesentlichen, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erstinstanzlichen Kündigungen nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hätten. Das Amtsgericht habe verkannt, dass es auf ein Verschulden des Mieters für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht zwingend ankäme. Zudem habe das Amtsgericht die Beweislast für das Verschulden rechtsfehlerhaft ihnen auferlegt, anstatt den beklagten Mieter für fehlendes Verschulden als beweisbelastet zu erachten. Es habe zudem unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen. Soweit sie erstinstanzlich die Kündigung auch wegen unredlichen Prozessverhaltens erklärt hätten, sei diese vom Amtsgericht für formunwirksam erklärte Kündigung jedenfalls in Form einer – unstreitig – in der Berufungsbegründung sowie außergerichtlich neuerlich und nunmehr formgerecht erklärten Wiederholungskündigung wirksam. Sie könnten die Räumung und Herausgabe schließlich auch wegen einer – ebenfalls unstreitig – mit einer weiteren, zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 22. September 2023 erklärten Kündigung aufgrund wiederholter „Unannehmlichkeiten“, „Beleidigungen“ und sonstiger Belästigungen durch den Beklagten verlangen.

Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, die von ihm bewohnte 1-Zimmer-Wohnung des Hauses geräumt an sie herauszugeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht zu, da keine der streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis beendet hat. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

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