Wird ein psychisch Kranker auf der Grundlage des PsychKG
untergebracht, so ist er uneingeschränkt verfahrensfähig (
§ 316 FamFG) und kann auf ein Rechtsmittelt gegen die Unterbringung - ggfls. konkludent - verzichten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin beantragte unter dem 26.01.2020 und unter Vorlage eines ärztlichen Kurzgutachtens vom selben Tag die (Verlängerung der seit dem 20.01.2020 vollzogenen) einstweilige(-n) Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus gemäß § 16 PsychKG.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27.01.2020 persönlich angehört und den angefochtenen Beschluss erlassen sowie verkündet, mit dem „durch weitere einstweilige Anordnung“ bestimmt worden ist, dass der Betroffene längstens bis zum 18.02.2020 in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses geschlossen unterzubringen ist.
Zugleich hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Am 28.01.2020 hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Er sei eingesperrt gewesen und sei es immer noch.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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