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Brandschaden eim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus: Haftung des Gewerbemieters?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht. (Jedenfalls) diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten um die Haftung für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Als Unternehmerin ist die Beklagte sowohl gegenüber ihren Arbeitnehmern als auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten verpflichtet, ihre Betriebsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten. Etwaige Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz von Mitarbeitern dienen, können nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden. Der Beklagten wäre daher nicht zu folgen, sofern sie der Ansicht sein sollte, dass ihrer Vermieterin gegenüber geringere Sicherheitsanforderungen gelten würden als gegenüber ihren Mitarbeitern.

Zu Recht hat das Landgericht den Ladevorgang von Lithium-Ionen-Akkus als Schaffung einer Gefahrenquelle in Bezug auf einen Brand bezeichnet, die „bekannt“ ist. Zumindest musste der Beklagten bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber diese Gefahr bekannt sein und sie das zum Anlass nehmen, ein Konzept zur Gefahrvermeidung zu erarbeiten.

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