Die notarielle Vereinbarung über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht der Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegen.
Demnach verpflichtet sich der Veräußerer dem jeweiligen Mieter einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag anzubieten, in dem sich der Veräußerer verpflichtet, für die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses auf alle ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verzichten.
In § 3 Ziffer 3 c) des Kaufvertrags wird verkäuferseits weiter bestätigt, dass der Mietvertragsnachtrag gem. § 3 Ziffer 3 b) wirksam zustande gekommen ist. Die Verpflichtung aus dem Nachtrag ging demnach gem. § 566 BGB auf die Klägerin als Käuferin über.
Der Beklagte ist zwar selbst nicht Partei des Kaufvertrages, hat durch den Kaufvertrag jedoch ein eigenes Recht gegenüber der Klägerin i.S.d. § 328 BGB erworben. Der Beklagte sollte hierdurch ein eigenes Recht gegenüber seinem Vermieter erhalten. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist demnach ausgeschlossen.
Bereits aus dem Wortlaut der Regelung - dem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung ergibt sich, dass den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber der Klägerin als Käuferin eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten haben. Der Kündigungsausschluss gilt nach der Regelung in § 3 b dann nicht, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gem. § 3 Ziffer 3b 1. Spiegelstrich des notariellen Kaufvertrags vom 11.1.2012 ausgeschlossen.Demnach verpflichtet sich der Veräußerer dem jeweiligen Mieter einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag anzubieten, in dem sich der Veräußerer verpflichtet, für die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses auf alle ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verzichten.
In § 3 Ziffer 3 c) des Kaufvertrags wird verkäuferseits weiter bestätigt, dass der Mietvertragsnachtrag gem. § 3 Ziffer 3 b) wirksam zustande gekommen ist. Die Verpflichtung aus dem Nachtrag ging demnach gem. § 566 BGB auf die Klägerin als Käuferin über.
Der Beklagte ist zwar selbst nicht Partei des Kaufvertrages, hat durch den Kaufvertrag jedoch ein eigenes Recht gegenüber der Klägerin i.S.d. § 328 BGB erworben. Der Beklagte sollte hierdurch ein eigenes Recht gegenüber seinem Vermieter erhalten. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist demnach ausgeschlossen.
Bereits aus dem Wortlaut der Regelung - dem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung ergibt sich, dass den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber der Klägerin als Käuferin eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten haben. Der Kündigungsausschluss gilt nach der Regelung in § 3 b dann nicht, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt.
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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.11.2020 - Az: 12 C 1523/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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