Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist - trotz hinreichender Bemühungen des Mieters - erfolgslos war.
Den Mieter trifft - nicht anders als bei § 574 Abs. 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO vorliegen. An die Beweisführung sind zwar keine für den Mieter unüberwindlichen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl sind die Gerichte verpflichtet, im Falle gegenläufigen Sachvortrags die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen im Rahmen einer Beweiserhebung aufzuklären und dazu die angebotenen Beweise zu erheben und zu würdigen.
Der bloße tatrichterliche Pauschalverweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reicht dazu weder bei § 574 Abs. 2 BGB noch bei § 721 Abs. 3 ZPO aus.
Den Mieter trifft - nicht anders als bei § 574 Abs. 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO vorliegen. An die Beweisführung sind zwar keine für den Mieter unüberwindlichen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl sind die Gerichte verpflichtet, im Falle gegenläufigen Sachvortrags die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen im Rahmen einer Beweiserhebung aufzuklären und dazu die angebotenen Beweise zu erheben und zu würdigen.
Der bloße tatrichterliche Pauschalverweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reicht dazu weder bei § 574 Abs. 2 BGB noch bei § 721 Abs. 3 ZPO aus.
LG Berlin II, 17.02.2024 - Az: 67 T 108/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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