Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenUnerlaubte Handlungen rechtfertigen nur dann eine
Kündigung, wenn sie zugleich eine Vertragsverletzung darstellen. Dies ist bei Beleidigungen beispielsweise dann der Fall, wenn diese ihren Ursprung im Mietverhältnis selbst haben.
Wenn innerhalb des verfahrensgegenständlichen Anwesens zumal gegenüber Mitmietern, Nachbarn oder Besuchern zum Nachteil der Hausverwalterin des Vermieters eine Beleidigung erfolgt, ist der notwendige innere Zusammenhang offenkundig zu bejahen.
Hierzu führte das Gericht im konkreten Fall aus:
An der Erheblichkeit der Vertragspflichtverletzung bestehen ebenfalls keine Zweifel, zumal die Beleidigung hier durchaus schwer wiegt. Dies ergibt sich auch und gerade aus der Bezeichnung der Beleidigten als „dümmlich“ in Kombination mit dem überaus befremdlichen, sexistischen und sexualisierten Element der Herabwürdigung als „Schlampe“.
Ohne Belang ist ferner, dass sich der kündigungsgegenständliche Vorwurf nur gegen den Beklagten zu 1) und damit nicht zugleich gegen die Beklagte zu 2) richtet.
Wird die Vertragsverletzung - wie hier - durch einen von mehreren Mietern begangen, so reicht dies bereits aus, um die Kündigung darauf stützen zu können. Ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung liegt nämlich bereits dann vor, wenn das Vertragsverhältnis durch einen Mieter gestört wird, auch wenn sich die übrigen Mieter korrekt verhalten.
Einer Heranziehung der Zurechnungsnorm des § 278 BGB bedarf es insoweit nicht.