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Schädigung durch Übertritt von Niederschlagswasser: Welche nachbarrechtlichen Ansprüche bestehen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wird die sich aus dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz ergebende Verpflichtung, Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangen zu lassen, nicht beachtet, weil von dem Dach des Hauses durch eine undichte Stellte Niederschlagswasser in die Giebelwand des Hauses des Nachbarn abgeleitet wird, so kann der geschädigte Grundstücksnachbar Schadensersatz verlangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 BbgNRG, § 52 Abs. 1 BbgNRG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 52 Abs. 1 BbgNRG hatten die Beklagten die baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangte, also nicht dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten, wie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststeht, verstoßen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war von dem Dach des Hauses der Beklagten Niederschlagswasser durch eine undichte Stelle in bzw. unmittelbar oberhalb der Kehle in der Blechverwahrung am Haus des Klägers in die Giebelwand des Hauses des Klägers abgeleitet worden, wodurch der Schaden im Mauerwerk des Hauses des Klägers verursacht worden ist.

Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum es den Bekundungen des Zeugen Ti... folgt. Dabei ist die Beweiswürdigung des Landgerichts widerspruchsfrei und auch plausibel, auch soweit es den Gegenbeweis nicht durch die unergiebige Aussage des Zeugen H... als geführt angesehen hat. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Landgericht würdigt die Aussage des Zeugen Ti... sehr ausführlich und wertet dabei die außergerichtlich bei der Schadensfeststellung und aus Anlass der Reparatur der Dachrinne gefertigten Aufnahmen aus. Die Darlegungen des Gerichts setzen sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts umfassend und widerspruchsfrei auseinander und legen ohne Verstoß gegen die Erfahrungssätze nachvollziehbar dar, weshalb es von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt ist.

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