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Kautionsrückzahlung nach Beendigung eines Mietverhältnisses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Kautionsrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, wegen derer er sich befriedigen darf. Ein Mieter darf nach Ansicht der Kammer auch in diesem Fall Kautionsrückzahlungsklage erheben. Er muss nicht vorher auf Feststellung des Nichtbestehens von Gegenforderungen klagen, er darf das Nichtbestehen des Gegenanspruchs als Voraussetzung der Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs vielmehr im Verfahren auf Kautionsrückzahlung inzident klären lassen. Diese Frage ist allerdings (höchstrichterlich) ungeklärt und umstritten, das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 13.03.2018 - Az: 425 C 5350/17 die entsprechende Klage eines Mieters in vergleichbarer Konstellation als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die für die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs notwendigen Feststellungen können innerhalb der Kautionsrückzahlungsklage getroffen werden. Stellt sich der Gegenanspruch des Beklagten als unberechtigt heraus, ist die Klage begründet, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig ist. Ist der Gegenanspruch ganz oder teilweise berechtigt, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht fällig, weil feststeht, dass eine unbefriedigte Gegenforderung besteht. In dieser Situation kann nur der Beklagte als Vermieter aufrechnen, weil nur für ihn die Voraussetzungen des § 387 BGB (Fälligkeit des eigenen Anspruchs; Erfüllbarkeit des Gegenanspruchs) gegeben sind: Sein Schadensersatzanspruch ist fällig und der Kautionsrückzahlungsanspruch ist erfüllbar. Eine Aufrechnung der Klägerin als Mieterin würde hingegen daran scheitern, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht fällig ist. Erklärt der Beklagte die Aufrechnung, ist die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen; erklärt der Beklagte die Aufrechnung nicht, ist sie derzeit unbegründet.

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