In der Wohnraummiete ist ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
Der Vermieter darf auch nach Mietvertragsende nicht mit strittigen Forderungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution aufrechnen. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel.
Der Vermieter muss wegen seiner strittigen Forderungen Widerklage erheben, die auch als Hilfswiderklage zulässig wäre.
Der Vermieter darf auch nach Mietvertragsende nicht mit strittigen Forderungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution aufrechnen. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel.
Der Vermieter muss wegen seiner strittigen Forderungen Widerklage erheben, die auch als Hilfswiderklage zulässig wäre.
AG Dortmund, 13.03.2018 - Az: 425 C 5350/17
ECLI:DE:AGDO:2018:0313.425C5350.17.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


