In der Wohnraummiete ist ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
Der Vermieter darf auch nach Mietvertragsende nicht mit strittigen Forderungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution aufrechnen. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel.
Der Vermieter muss wegen seiner strittigen Forderungen Widerklage erheben, die auch als Hilfswiderklage zulässig wäre.
Der Vermieter darf auch nach Mietvertragsende nicht mit strittigen Forderungen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution aufrechnen. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel.
Der Vermieter muss wegen seiner strittigen Forderungen Widerklage erheben, die auch als Hilfswiderklage zulässig wäre.
AG Dortmund, 13.03.2018 - Az: 425 C 5350/17
ECLI:DE:AGDO:2018:0313.425C5350.17.00
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