Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des
§ 142 StGB (
Unfallflucht) liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs in sogenannten „Einkaufswagen“-Fällen nicht vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr „nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen“ ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen.
An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des Gerichts in „Einkaufswagen“-Fällen wie dem vorliegenden, weil der Unfall nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren ist, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO verbunden sind.
Soweit ersichtlich hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung letztmals 2011 mit den „Einkaufswagen-Fällen“ befasst. Nach OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.11.2011 - Az:
1 RVs 62/11) soll die Kollision eines Einkaufswagens mit einem auf einem öffentlich zugänglichen
Parkplatz parkenden PKW ein
Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB sein, da es in diesen Fällen „unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung“ gefestigter Rechtsprechung entspreche, dass sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirkliche. Denn Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, seien dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handele sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen seien. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation, sodass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiere.
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