Ein Eigentümer hat keinen Anspruch dahingehend, dass die Eigentümergemeinschaft den Standort von Mülltonnen verlegt.
Die Eigentümerversammlung ist auch nicht befugt, den Standort der Mülltonnen ohne vorherige Änderung der Teilungserklärung zu verlegen, wenn der Standort in der Teilungserklärung festgelegt ist.
Wurde der Standort der Mülltonnen in der Teilungserklärung festgelegt und ein Antrag auf Verlegung von der Mehrheit der Eigentümer abgelehnt, kann ein Anspruch auf Verlegung des Standortes nicht auf dem Klageweg erreicht werden.