Ein Vermieter kann die Kosten der Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abwälzen.
Eine solche Position ist nicht umlagefähig, weil es sich um Baumwartung und Baumkontrolle und nicht um eine umlagefähige Pflegemaßnahme handelt.
Hinter dieser Position verbergen sich Kosten für eine „Baumwartung/Baumkontrolle“, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Dort sind lediglich allgemein Kosten der Außenanlagen aufgeführt.
Unter diese Position fallen aber nach Überzeugung des Gerichts keine Kosten für die Prüfung des Baumbestandes vor dem Hintergrund von Verkehrssicherungspflichten, welche die Klägerin als Eigentümerin treffen.
Derartige Kontrolltätigkeiten haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun und sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
Eine solche Position ist nicht umlagefähig, weil es sich um Baumwartung und Baumkontrolle und nicht um eine umlagefähige Pflegemaßnahme handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 209,75 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ist unbegründet, da die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ in Höhe von 217,22 € nicht umlagefähig ist.Hinter dieser Position verbergen sich Kosten für eine „Baumwartung/Baumkontrolle“, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Dort sind lediglich allgemein Kosten der Außenanlagen aufgeführt.
Unter diese Position fallen aber nach Überzeugung des Gerichts keine Kosten für die Prüfung des Baumbestandes vor dem Hintergrund von Verkehrssicherungspflichten, welche die Klägerin als Eigentümerin treffen.
Derartige Kontrolltätigkeiten haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun und sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
AG Bottrop, 12.06.2014 - Az: 11 C 59/14
ECLI:DE:AGBOT:2014:0612.11C59.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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