Beim Öffnen einer Fahrzeugtür besteht nach § 14 Abs. 1 StVO die Verpflichtung, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wird gegen dies Pflicht verstoßen, so tritt die Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Fahrzeugs im Falle eines hierdurch resultieren Unfalls vollständig zurück.
AG Bottrop, 13.05.2015 - Az: 11 C 317/14
ECLI:DE:AGBOT:2015:0513.11C317.14.00
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