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Verdacht auf negative Wohnflächenabweichung ist keine Kenntnis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Verdacht einer negativen Wohnflächenabweichung stellt keine positive Kenntnis des Mieters dar. Eine solche erlangt er erst dann, wenn eine belastbare nachvollziehbare Tatsachengrundlage - wie eine Wohnflächenberechnung - vorliegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt angeblich zu viel bezahlte Miete zurück.

Sie mietete mit Mietvertrag beginnend zum 1.1.1995 vom Beklagten die dort bezeichnete Wohnung an. Im Mietvertrag wurde deren Größe beklagtenseits mit 92m² Wohnfläche ausgewiesen. Der Klägerin wurde beklagtenseits eine entsprechende Mietbescheinigung erteilt.

Tatsächlich hat die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von 80,18 m². Mit Schreiben vom 10.1.2007 monierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ‚fehlende Quadratmeter‘. Beklagtenseits wurde sodann ein neuer Mietvertragsentwurf erstellt, welcher 82 m² Wohnfläche ausweist. Auch die ursprünglichen Mietvertragsurkunden wurden beklagtenseits entsprechend nachbearbeitet. Die Beklagte hatte hiervon Kenntnis.

Die Miete wurde vorbehaltlos wie vertraglich vereinbart geleistet.

Anfang 2020 ließ die Klägerin die Wohnfläche der Wohnung vermessen, es ergaben sich 80,18. Die Klägerin erlangte hiervon am 17.1.2020 Kenntnis.

Die Klägerseite machte daraufhin 12,85 % Mietminderung (bezogen auf die Kaltmiete; d.h. 36,24 Euro/ Monat) geltend. Mit Anwaltsschreiben ließ die Klägerin für den Zeitraum 1.1 2017 - 31.1.2020 (37 Monate) insg. 1.340,88 Euro zurückfordern bis spätestens 5.2.2020.

Die Klägerseite beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.340,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2020 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet: Aus Schreiben ergebe sich, dass die Beklagte bereits vor vielen Jahren Kenntnis von der Wohnflächenabweichung habe. Aufgrund ihrer dennoch vorbehaltlosen Mietzahlungen sei eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Jedenfalls liege nach so vielen Jahren Verwirkung vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

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