Wird der Ruhepegel eines Schlafraums durch Heizungsgeräusche nachts um 10 dB(A) überschritten, ist von einem nicht unerheblichen
Mangel der Wohnung auszugehen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Geräusche noch unterhalb der DIN 4109 von 30 dB(A) liegen.
Für die Berechnung der
Minderungsquote ist von der Fläche der durch den Mangel betroffenen Räume sowie von dem qualitativen und zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Räume auszugehen.
Auf die Überschreitung der DIN 4109 komt es nicht an, weil eine Störung der
Nachtruhe jedenfalls dann eintritt, wenn das normale Hintergrundgeräusch des Schlafraums durch die Heizungsgeräusche um 10 Db(A) aufgestockt wird. Diese Erhöhung wird subjektiv als Verdoppelung des Lärmpegels empfunden.
Eine Minderung der Kaltmiete um 7,5% ist daher angemessen.
Dazu nahm das Gericht folgende Berechnung vor:
Anteil des Schlafzimmers an der Gesamtwohnfläche: 16,3%
Der Schlafraum nur an 1/3 des Tages genutzt, deshalb Reduzierung auf: 5,5%
Anteil des ebenfalls gestörten Arbeitszimmers an der Wohnfläche: 12%
Das Arbeitszimmer wird auch nur an 1/3 des Tages genutzt, deshalb Reduzierung auf: 4%
Störung tagsüber ist nicht so schwerwiegend wegen des höheren Hintergrundpegels, deswegen die Hälfte: 2%
Insgesamt also: 7,5%