Die nachfolgende Vereinbarung ist ein Leih- und kein Mietvertrag:
"Die Mieter werden für die Nutzung der oben bezeichneten Wohnräume keine Kaltmiete zahlen, sondern lediglich die anfallenden Betriebskosten nach den mietrechtlichen Bestimmungen; hiervon ist die Grundsteuer, Gebäudeversicherung ausgegliedert. Die Instandhaltung und die Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt ausschließlich dem Vermieter".
OLG Dresden, 07.11.2002 - Az: 4 W 1324/02
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