Hält eine Videokamera fest, welche Personen den Eingang zu einem Mehrparteienhaus mit ca. 70 Mietparteien passieren und das Anwesen betreten, so tangieren die dadurch möglichen mittelbare Rückschlüsse auf den Empfang von Besuchern das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Mietpartei.
Das Interesse von weit über 90 % der Bewohner eines Mehrparteienhauses an der
Installation einer Videokamera muss hinter dass das fehlende Einverständnis eines Mieters zurücktreten.
Ein Mieter, der sich deswegen gegen eine Videokamera wendet, weil diese
abzumahnende Pflichtverstöße dieses Mieters festhält, verhält sich nicht treuwidrig nach § 242 BGB.
Als Reaktion auf eine unsachgemäße Müllentsorgung durch Bewohner eines Anwesens und die hiermit einhergehenden Geruchsbelästigungen, Vermüllungen und Ungezieferbefall sind regelmäßige Kontrollen eines Hausmeisters geeignet und als milderes Mittel gegenüber einer Videoüberwachung ausreichend.
Die präventive Wirkung einer Anbringung von Kameras in Bezug auf die Begehung von Straftatbeständen wie z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung rechtfertigt keinen Schluss auf die Verhinderung schwerwiegender Beeinträchtigungen, wenn sich bisherige Straftaten im Wesentlichen als lediglich geringfügig oder gar bagatellhaft darstellen und bloß gelegentlich auftraten.