Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB eine wesentliche Immission im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden hat, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist unter anderem eine von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung.
Unter für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Einwirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur diejenigen zu verstehen, die positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen entfalten. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählen daher sog. negative Einwirkungen nicht zu den abwehrfähigen Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB. Diese werden durch eine Nutzung des Nachbargrundstücks verursacht, die sich auf dessen Fläche beschränkt und das betroffene Grundstück nur mittelbar beeinträchtigt. So stellt das Abhalten von Wind durch ein Gebäude keine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass negative Einwirkungen durch das Abhalten von natürlichen Zuführungen wie etwa Licht und Luft - beispielsweise durch Anpflanzungen - nicht nach §§ 905, 906, 907, 1004 BGB abgewehrt werden können. Die Abschattung von Funkwellen durch ein Hochhaus hat der Senat ebenfalls als nicht von § 906 BGB erfasste negative Einwirkung angesehen.
Die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Einwirkungen ist auf Kritik gestoßen. Da erstere den Eigentümer mindestens genauso beeinträchtigen könnten wie letztere, seien negative Einwirkungen den positiven jedenfalls dann gleichzustellen, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führten. Auch wird auf Abgrenzungsschwierigkeiten verwiesen. Jedenfalls müsse für bestimmte Fallgruppen die Einordnung als negative Immission überdacht werden.
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