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Beleidigungen unter Eigentümern sind nur in besonderen Fällen eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

Mietrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine GbR, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, und der Beklagte und dessen Ehefrau bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus zwei Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kam es zu diversen, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Unter anderem ging es um die Reinigung der Entwässerungsrinnen auf dem Vorplatz der Carports. Am 6. März 2018 wurden der Beklagte und seine Ehefrau zur Reinigung der Entwässerungsrinnen in einem bestimmten Zeitraum verurteilt. Am 15. August 2018 kam es zu einem Zusammentreffen der Parteien auf dem Grundstücksvorplatz. Während eines Wortwechsels sagte der Beklagte zu dem Kläger:

„Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“

Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgten die Äußerungen des Beklagten vor dem Hintergrund, dass er ihm die Nichterfüllung der titulierten Reinigungspflicht vorgehalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2018 mahnte der Kläger den Beklagten ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. September 2018 zu der Unterlassungserklärung heißt es:

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den dort beschriebenen Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem … (Kläger) unseren Mandanten duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte.“

Mit der Klage verlangt der Kläger Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 € sowie Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Beklagten am 15. August 2018 „geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht.“ Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 147,56 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (Az: VI ZB 58/20) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht dem Kläger weitere 8,61 € (Zustellungskosten) zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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