Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall war
mietvertraglich vereinbart, dass Musik auf Zimmerlautstärke zu hören sei.
Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten wegen angeblich ruhestörenden Lärms durch zu lautes Musikhören. Der Mieter war der Ansicht, er habe Musik jeweils nur in Zimmerlautstärke gehört und niemanden gestört.
Wegen der angeblichen Ruhestörung wurde der Mieter
abgemahnt. Nachdem auch dies nicht half, wurde das Mietverhältnis schließlich fristlos und hilfsweise ordentlich
gekündigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es steht zur gerichtlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO fest, dass der Beklagte durch vielfaches zu lautes Musikhören zu den von der Klägerin behaupteten Zeiten den Hausfrieden nachhaltig gestört hat. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche liegt damit vor.
Diese Überzeugung stützt sich zunächst auf die Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat ausgeführt, vom 1.1.2015 in dem betroffenen Objekt gewohnt zu haben und als Schichtarbeiter auch tagsüber schlafen zu müssen. Der Beklagte habe oft laut Musik gehört, und die Musik sei so laut gewesen, dass er nicht habe schlafen können. Der Musiklärm sei mehrmals wöchentlich tagsüber aufgetreten. Der Zeuge hat ein Lärmprotokoll geführt. Für die Lärmbelästigungen wird ausdrücklich Bezug genommen auf das von dem Zeugen gefertigte Lärmprotokoll. Auf einer Skala von eins (ganz leise) bis zehn (ganz laut) würde er den Lärm auf 9-10 beziffern. Er sei letztlich wegen des Lärms ausgezogen.
Damit steht auch fest, dass es sich nicht um trivialen, sondern um starken Lärm handelte, der eine Pflichtverletzung von solchem Gewicht begründet, dass sie im Grundsatz als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Denn ruhestörender Lärm (unabhängig von der Quelle, zum Beispiel durch Musizieren, lauten Fernseh- oder Rundfunkempfang) auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten vermag grundsätzlich einen wichtigen Grund zu begründen, wenn dieser nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt. Dass der Zeuge nur übermäßig lärmempfindlich sei und er leise Musik zu lauter „hochgestuft“ habe, konnte das Gericht ausschließen. Der Zeuge steht als Schichtarbeiter „mitten im Leben“. Er lebte erkennbar nicht isoliert. Seine Einstufung auf der Skala kann daher nicht mit Überempfindlichkeiten erklärt werden.
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