Wurde in einer Eigentumsanlage ein zulässiges eingeschränktes
Musizierverbot beschlossen, so gilt dieses im Zweifel nicht für gewerblich genutzte Räume der Anlage (z.B. für Musikunterricht).
Ein anderes gilt nur dann, wenn solche Berufstätigkeiten in der Gemeinschaftsnutzungsordnung ausgenommen wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.09.1998 - Az: V ZB 11/98) wie des Senats (BayObLG, 28.03.1985 - Az: BReg. 2 Z 8/85) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (
§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).
Die Grenze ist nach Treu und Glauben dort zu ziehen, wo der Beschluss entweder ein völliges Musizierverbot oder eine dem praktisch gleichzusetzende Reglementierung enthält. Denn das musizieren innerhalb der eigenen vier Wände ist Bestandteil eines sozialüblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung einer Wohnanlage. Es darf auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, jedoch nicht insgesamt verboten werden.
Die beschlossene Fassung der Hausordnung mochte dem zwar im Ansatz Rechnung tragen. So verbietet sie nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke. Sie erlaubt ein Musizieren, das mit darüber hinausgehender Geräuschentwicklung verbunden ist, vormittags zwischen 7.00 und 13.00 Uhr sowie nachmittags zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. Dies folgt aus der generellen Ruhezeitregelung sowie der speziellen zeitlichen Beschränkung abendlichen Musizierens. Musizieren an Sonn- und Feiertagen ist, anders als Bohren und Hämmern, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen.
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